Teil VIII – Schlussvorschriften
§

§ 101 VwVfG

Stadtstaatenklausel

118 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.

Vorheriger § | Nächster §