Teil VIII – Schlussvorschriften
§

§ 100 VwVfG

Landesgesetzliche Regelungen

117 von 121 Paragraphen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Länder können durch Gesetz 1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2. bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

Vorheriger § | Nächster §