§ 83 VwGO
91 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.