9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
§

§ 83 VwGO

91 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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