§ 17 VwGO
15 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden: 1. Richter auf Probe,
2. Richter kraft Auftrags und
3. Richter auf Zeit.
15 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden: 1. Richter auf Probe,
2. Richter kraft Auftrags und
3. Richter auf Zeit.