8. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§

§ 72 VwGO

77 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

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