§ 72 VwGO
77 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
77 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.