8. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§

§ 71 VwGO

Anhörung

76 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

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