6. Abschnitt – Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§

§ 46 VwGO

45 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und
2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
3. (weggefallen)

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