§ 45 VwGO
44 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.
44 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.