3. Abschnitt – Ehrenamtliche Richter
§

§ 34 VwGO

32 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

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