3. Abschnitt – Ehrenamtliche Richter
§

§ 19 VwGO

17 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

Vorheriger § | Nächster §