§ 20 VwGO
18 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
18 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.