3. Abschnitt – Ehrenamtliche Richter
§

§ 20 VwGO

18 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

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