§ 165 VwGO
184 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
184 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.