§ 164 VwGO
183 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
183 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.