2. Abschnitt – Richter
§

§ 15 VwGO

13 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.

(2) (weggefallen)

(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

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