§ 110 VwGO
124 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
124 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.