9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
§

§ 98 VwGO

111 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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