9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
§

§ 97 VwGO

110 von 215 Paragraphen im Verwaltungsgerichtsordnung

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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