Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
§

§ 85 StPO

Sachverständige Zeugen

112 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

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