§ 85 StPO
Sachverständige Zeugen
112 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.