Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
§

§ 72 StPO

Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

90 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

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