§ 72 StPO
Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
90 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.