§ 71 StPO
Zeugenentschädigung
89 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
89 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.