Sechster Abschnitt – Zeugen
§

§ 62 StPO

Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

78 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn 1. Gefahr im Verzug ist oder
2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

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