§ 61 StPO
Recht zur Eidesverweigerung
77 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
77 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.