Sechster Abschnitt – Zeugen
§

§ 61 StPO

Recht zur Eidesverweigerung

77 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

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