Erster Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§

§ 6 StPO

Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

6 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

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