Erster Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§

§ 5 StPO

Maßgebendes Verfahren

5 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.

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