Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
§

§ 460 StPO

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

626 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

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