Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
§

§ 459o StPO

Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

625 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.

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