§ 459o StPO
Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
625 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.