Vierter Abschnitt – Revision
§

§ 355 StPO

Verweisung an das zuständige Gericht

481 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.

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