§ 355 StPO
Verweisung an das zuständige Gericht
481 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.