Vierter Abschnitt – Revision
§

§ 354a StPO

Entscheidung bei Gesetzesänderung

480 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.

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