Abschnitt 4a – Gerichtliche Entscheidungen
§

§ 34a StPO

Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss

45 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.

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