Vierter Abschnitt – Revision
§

§ 333 StPO

Zulässigkeit

458 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

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