§ 333 StPO
Zulässigkeit
458 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
458 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.