Dritter Abschnitt – Berufung
§

§ 332 StPO

Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

457 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

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