§ 332 StPO
Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
457 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
457 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.