§ 301 StPO
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
423 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.