Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 301 StPO

Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

423 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Vorheriger § | Nächster §