§ 257b StPO
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
380 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.