Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 257b StPO

Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

380 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

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