Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§

§ 257a StPO

Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

379 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.

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