Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
§

§ 157 StPO

Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

267 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

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