§ 14 StPO
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
18 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.