Zweiter Abschnitt – Gerichtsstand
§

§ 14 StPO

Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

18 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

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