§ 13a StPO
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
17 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.