Zweiter Abschnitt – Gerichtsstand
§

§ 13a StPO

Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

17 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

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