§ 118b StPO
Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
194 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.
194 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.