Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme
§

§ 118b StPO

Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

194 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

Vorheriger § | Nächster §