Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§

§ 203 StPO

Eröffnungsbeschluss

310 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

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