§ 33 StGB
Überschreitung der Notwehr
33 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
33 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.