Vierter Titel – Notwehr und Notstand
§

§ 33 StGB

Überschreitung der Notwehr

33 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

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