Vierter Titel – Notwehr und Notstand
§

§ 32 StGB

Notwehr

32 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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