Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
§

§ 27 StGB

Beihilfe

27 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

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