Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
§

§ 26 StGB

Anstiftung

26 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

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