§ 256 StGB
Führungsaufsicht
406 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
406 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).