§ 255 StGB
Räuberische Erpressung
405 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.