Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
§

§ 255 StGB

Räuberische Erpressung

405 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

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