Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
§

§ 252 StGB

Räuberischer Diebstahl

402 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Vorheriger § | Nächster §