Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
§

§ 251 StGB

Raub mit Todesfolge

401 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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