§§ 251 StGBRaub mit Todesfolge 401 von 553 Paragraphen im StrafgesetzbuchVerursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.