Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
§

§ 212 StGB

Totschlag

341 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

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