Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
§

§ 211 StGB

Mord

340 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Vorheriger § | Nächster §