Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit
§

§ 20 StGB

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

20 von 553 Paragraphen im Strafgesetzbuch

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

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